1 Name

Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung Badminton Club Oensingen besteht ein konfessionell und politisch neutraler Verein, nachstehend BCOe genannt, mit Sitz in Oensingen.
Es gelten die Bestimmungen des ZGB, Art. 60 ff.

2 Wesen und Zweck

Er bezweckt den Betrieb des Badmintonsports und die Pflege der Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern.

3 Haftbarkeit

Für die Verbindlichkeiten des BCOe haftet nur dessen Vermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4 Mitgliedschaft

Art. 2 Mitglieder

Es wird unterschieden zwischen:

a) Aktivmitglieder
b) B-Mitglieder
c) Juniorenmitglieder (bis vollendetes 18. Altersjahr)
d) Ehrenmitglieder

Art. 3 Eintrittsformalitäten

a) Ein Beitritt zum BCOe ist jederzeit möglich. Ein Interessent muss sich spätestens nach 3 Probetrainings entscheiden, ob er/sie dem BCOe beitreten möchte.
b) Ab diesem Zeitpunkt kann er/sie an allen Aktivitäten des BCOe teilnehmen und es wird ihm/ihr der Jahresbeitrag pro rata temporis in Rechnung gestellt.
c) Für eine Aktiv- oder Juniorenmitgliedschaft muss ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular zu Handen des Vorstands eingereicht werden.
d) Die offizielle Aufnahme in den BCOe erfolgt an der nächsten Generalversammlung.
e) Die B-Mitgliedschaft kann nach zwei Jahren als Aktivmitglied beantragt werden. Voraussetzung für die B-Mitgliedschaft ist, dass nicht aktiv am Training teilgenommen wird.

Art. 4 Mitgliederzulassung

Über die Zulassung von Interessenten sowie deren Aufnahme als Aktiv-, B- oder Juniorenmitglied, entscheidet der Vorstand.

Art. 5 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind:
– Aktivmitglieder
– B-Mitglieder
– Juniorenmitglieder
– Ehrenmitglieder

Diese können in den Vorstand gewählt werden.

Art. 6 Beiträge

An Beiträgen werden erhoben:

a) von Aktivmitglieder und einmaliger Eintrittsbetrag Junioren: jährlicher Beitrag
b) von B-Mitglieder: jährlicher Beitrag (60% der Aktivmitglieder)
c) Ehrenmitglieder: zahlen keine Beiträge insofern sie nicht aktiv am Spielbetrieb teilnehmen, ansonsten ist der B-Mitglieder Beitrag zu entrichten.

Art. 7

Der Mitgliederbeitrag soll spätestens 4 Monate nach der GV bezahlt werden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 8
Wer aus dem Verein austreten will, hat eine schriftliche Anzeige, bis spätestens 2 Wochen vor der GV, an den Präsidenten zu richten. Die Anzeige wird an der GV verlesen.

Art. 9

Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen Mitglieder ausschliessen, wenn diese:

a) die Statuten des BCOe gröblich verletzen
b) ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BCOe nicht nachkommen
c) oder durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des BCOe schädigen

Art. 10

Gegen den schriftlichen Entscheid des Vorstandes kann das Mitglied innert 10 Tagen nach Empfang dessen, zu Handen der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung, Rekurs einreichen.
Die Beschlüsse der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung sind in dieser Beziehung endgültig.

Art. 11

Nach 20-jähriger Mitgliedschaft im BCOe erfolgt die Ernennung zum Ehrenmitglied. Bei ausserordentlichen Leistungen kann diese auch früher erfolgen.

5 Organisation und Verwaltung

Art. 12

Die Organe des BCOe sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 13

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des BCOe. Die ordentliche Gene-ralversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einladung hierzu ist vom Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich, unter Angabe der Traktanden zuzustellen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann im Vorstand jederzeit einberufen werden, oder ist auf Verlangen von einem Drittel der Aktiv- und Juniorenmitglieder, innert vier Wochen nach Eingang des Begehrens, abzuhalten.
Die Einladung hierzu ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zuzustellen.

Art. 14

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Art. 15
Aufgabe der ordentlichen Generalversammlung:
1. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
3. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren
4. Festsetzung der Beiträge für:

a) Eintrittsbeitrag
b) Aktivmitglieder
c) B-Mitglieder
d) Juniorenmitglieder

Die Teilnahme an der Generalversammlung ist obligatorisch. Entschuldigungen haben schriftlich mit Grundangabe an den Präsidenten zu erfolgen.

Art. 16
Anträge für die ordentliche Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens 3 Wo-chen vor der Generalversammlung schriftlich zu unterbreiten.

Art. 17

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:

– Präsident
– Vizepräsident
– Aktuar
– Kassier
– Trainer
– Materialverwalter

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 18

Sollte ein Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres ausscheiden, über-nimmt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Funktion.

Art. 19

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Kompetenzen an Aktivmitglieder zu delegieren. Ist eine Interclub Mannschaft bei Swiss Badminton gemeldet, bestimmt der Vorstand einen IC-Chef.

Art. 20

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, wobei das Jahr von einer ordentlichen Generalversammlung zur anderen ordentlichen Generalversammlung gerechnet wird. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Art. 21
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vertretung des BCOe nach aussen
2. interne Geschäftsführung nach Massgabe der Statuten
3. Aufnahme von Aktiv- und Juniorenmitglieder
4. Massnahme gegen fehlbare Mitglieder in Übereinstimmung mit Art. 9 der Statuten
5. Vorbereitung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung und Festsetzung der Traktandenliste
6. Verwaltung der Kasse und jährliche Berichterstattung

Art. 22

Der Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar können einzeln zeichnen.
In Sachen Vereinsvermögen entscheidet die Generalversammlung.

Art. 23

Die Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung gewählt. Ihre Amts-dauer beträgt zwei Jahre, wobei die Amtsdauer von einer ordentlichen Generalver-sammlung zur übernächsten ordentlichen Generalversammlung gerechnet wird.
Die Rechnungsrevisoren haben zu Handen der Generalversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

6 Spielordnung

Art. 24

Jedes Aktiv- und Juniorenmitglied hat die erforderliche Spielausrüstung selbst zu stellen.
Bei allgemeinen Wettspielen haben die Spieler im Club Tenue zu erscheinen.
Es ist Sache eines jeden Mitgliedes sich gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.

Art. 25

Für den Spielbetrieb im BCOe gelten die jeweils gültigen Regeln von Swiss Badminton.

Art. 26

Für einen geregelten, internen Spielbetrieb, ist der Trainer verantwortlich, insbesondere, dass alle Mitglieder die gleichen Spielmöglichkeiten haben.

Art. 27

Über die Zulassung von Gästen zum aktiven Spiel entscheidet der Trainer im Einvernehmen mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern.

Art. 28

Als Mitglied von Swiss Badminton unterstehen der Verein und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.

7 Schlussbestimmungen       

Art. 29

Die Auflösung des BCOe kann jederzeit durch die Generalversammlung herbeigeführt werden, sofern drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Ist diese Generalversammlung nicht beschlussfähig, so kann innert 30 Tagen eine zweite Generalversammlung einberufen werden, bei der die Auflösung durch drei Vier-tel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden kann.

Art. 30

Die Auflösung beschliessende Generalversammlung entscheidet über die Verwen-dung des verbleibenden Clubvermögens nach durchgeführter Liquidation des BCOe.
Diese Versammlung hat auch über die Verwahrung der Clubakten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden.

Art. 31

Soweit die vorliegenden Statuten keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die jeweiligen Statuten und Reglemente von Swiss Badminton, des Nord-westschweizerischen Badminton Verbandes, seiner zuständigen Organe und Kommissionen. Diese sind für den BCOe und dessen Mitglieder verbindlich.

8 Inkrafttretung

Art. 32

Diese Statuten wurden im Auftrage des Vorstandes revidiert und an der 49. Generalversammlung vom 11. April 2025 genehmigt. Sie treten ab sofort in Kraft und lösen die Statuten vom 26. April 2019 ab.

Oensingen, 11. April 2025

1. Statutenrevision 12.01.1987
2. Statutenrevision 08.04.1994
3. Statutenrevision 13.05.2005
4. Statutenrevision 25.04.2014
5. Statutenrevision 26.04.2019
6. Statutenrevision 11.04.2025